Allgemeine Auftragsbedingungen
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1. Diese Auftragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des AG erkennt der AN nur an, wenn sie ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
1.2. Diese Auftragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt
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1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Auftragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des AN maßgebend.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn er durch der AN und durch den AG schriftlich bestätigt wird. Mündliche und telefonische Aufträge bedürfen ebenso wie Ergänzungen und Änderungen bestehender Verträge der schriftlichen Bestätigung durch den AG und den AN. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, wird der AN diese zu Beginn des abgesprochenen Leistungszeitraumes annehmen.
3. Leistungsumfang, Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers
3.1. Ohne die Mitwirkung des Auftraggebers kann der Erfolg der Beauftragung nicht garantiert werden. Der AG stellt dem AN deshalb alle zur Vorbereitung, Bearbeitung und Durchführung des Auftrages erforderlichen und geeigneten Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.2. Höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse befreien der AN von der Leistungsverpflichtung, soweit nicht solche Ereignisse durch Mitarbeiter des AN vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während einer bereits vollbrachten Teilleistung eintritt.
3.3. Verändern sich die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt unserer vereinbarten Leistungen erheblich oder erweist sich die vereinbarte Leistung nach Vertragsabschluss als undurchführbar, so hat der AN das Recht, eine angemessene Anpassung des Vertrags durchzuführen. Soweit die Vertragsanpassung nicht zu einem zumutbaren Ergebnis führt, können beide Parteien ganz oder teilweise vom weiteren Vertragsverlauf zurücktreten.
4. Vergütung
4.1. Die abgesprochene Leistung enthält eine Investitionsübersicht, die nach Honorarsätzen für die jeweiligen Leistungserbringer des AN (Vorbereitungstage, Schulungstage, Beratungstage, besondere Konzeptionserstellung, Lizenzgebühren etc.) und übrigen Kostensätzen (Berichte, Ausarbeitungen, Spesen, besondere Arbeitsunterlagen, Geräte etc.) geordnet ist. Wesentliche Programmänderungen und -erweiterungen nach Auftragsbestätigung berechnet der AN zusätzlich.
4.2. Die Kostenangaben (Honorar- und Kostensätze) verstehen sich dabei jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3. Der AN wird Leistungs-Teilabschnitte jeweils nach Erbringung abrechnen. Sämtliche Rechnungen sind ohne Abzüge nach 14 Tagen zur Zahlung fällig.
5. Arbeitsunterlagen / Präsentationen
5.1. Der AG erhält von dem AN Arbeitsunterlagen, nur insofern als Arbeitsergebnis/Arbeitszwischenergebnis vereinbart.
Diese kann beispielsweise Präsentationen, Kalkulationen oder Schulungsunterlagen beinhalten.
5.2. Diese Arbeitsunterlagen gehen in das Eigentum des AG über. Sie sind ausschließlich für den Gebrauch beim AG bestimmt. Der AG erwirbt, insofern nicht anders vereinbart, an den von dem AN entwickelten und gestalteten Programmen ein Nutzungsrecht nur für den Gebrauch beim AG. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist dem AG nicht gestattet.
5.3. Jede weitere auch nur auszugsweise Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung der dem Kunden bzw. den Teilnehmern überlassenen Arbeitsunterlagen ist nicht gestattet, es sei denn, dass die schriftliche Zustimmung des AN gegeben wird.
5.4. Das geistige Eigentum sowie das Urheberrecht an den vom AN bereit gestellten Arbeitsunterlagen und den darin niedergelegten Inhalten steht ausschließlich dem AN zu. Stellt der AN lizensierte Unterlagen (z.B. psychometrische Analyseverfahren) zur Verfügung, steht das geistige Eigentum nach bestem Wissen, ausschließlich dem Lizenzgeber zu.
6. Geheimhaltung, Sicherung der Unabhängigkeit, Datenschutz
6.1. Der AN ist berechtigt, die bei der Erbringung gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen in allgemeiner Form und ohne Nennung des Kundennamens für die weitere Tätigkeit zu verwenden und zu verarbeiten. Über die bei der Tätigkeit für den Auftragnehmer erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird der AN gegenüber jedermann Stillschweigen bewahren im Rahmen der deutschen Gesetzgebung. Materialien, die der AN durch den AG zur Verfügung gestellt werden, werden auf Wunsch des AG im Anschluss an den Auftrag vernichtet.
6.2. Der AN überwacht zudem die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch ihre Mitarbeiter und wird den Datenschutz und die Datensicherheit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Artikel 32 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) für ihre Arbeiten sicherstellen.
7. Kündigung, Stornierung, Rücktritt
7.1. Bei Kündigung während eines laufenden Leistungsprogramms behält der AN den Anspruch auf die volle Vergütung für alle geleisteten Arbeiten und bereitgestellten Materialien. Die übrigen Kosten werden berechnet, soweit sie bis zur Wirkung der Kündigung anfallen.
7.2. Wird vor Beginn eines Leistungsprogramms gekündigt, so berechnet der AN die bis dahin bereits erbrachten Leistungen. Die Honorare und Auslagen mit Ausnahme der Spesen und Auslagen, werden anhand der vereinbarten Sätze berechnet. Zudem wird eine Ausfallpauschale der Kosten der ersten vier Wochen in Höhe von 60% berechnet.
7.3. Bei Kündigung des AG aus wichtigem Grunde, der jedoch nicht auf vertragswidrigem Verhalten des AN beruht, berechnet der AN den der bisherigen Leistung entsprechenden Teil der vereinbarten Gesamtvergütung zuzüglich der anfallenden Nebenkosten.
7.4. Kündigt der AN aus einem wichtigen Grunde, den der AG zu vertreten hat, so gilt 7.3 entsprechend. Eventuelle weitergehende Schadenersatzansprüche des AN bleiben vorbehalten.
7.5. Eine Rücktrittserklärung bedarf der schriftlichen Form. Bei Absage einer Veranstaltung seitens des AN z.B. infolge höherer Gewalt (z.B. Erkrankung des Referenten) wird der Seminarpreis erstattet. Für vergebliche Aufwendungen oder sonstige Nachteile, die dem AG durch die Absage entstehen, leistet der AN außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keinen Ersatz. Geringfügige Änderungen im Veranstaltungsprogramm behält sich der AN vor. Gleiches gilt für den Wechsel eines Beraters, Trainers, Auditors oder Referenten.
7.6. Angefragte und gebuchte Trainings- und /oder Seminartage sind fest für den AG reserviert und werden keinem anderen Kunden angeboten. Daher wird vereinbart, dass eine Absage durch den AG, gleich aus welchem Grund
a. bis 90 Tage vor dem ersten Termin kostenfrei ist.
b. Ab 60 Tage vor dem ersten Termin hat der AN einen Anspruch auf 50% des vereinbarten Honorars. Bereits gebuchte, nicht stornierbare Spesen wie beispielsweise Flugtickets werden vollumfänglich vom AG übernommen.
c. Ab 30 Tage vor dem ersten Termin hat der AN einen Anspruch auf 100% des vereinbarten Honorars. Es werden bereits gebuchte, nicht stornierbare Spesen wie beispielsweise Flugtickets vollumfänglich vom AG übernommen.
8. Haftung
Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des AN vor. Dies gilt insbesondere auch für Folgeschäden. Generell ist die Haftung des AN auf Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar waren.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Der AN behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf. Der AN ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
9.2. Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache (in Form materieller Gegenstände) pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur beim Verkauf hochwertiger Güter). Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den entstandenen Ausfall bei dem AN.
10. Übertragbarkeit der Rechte, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag können vom AG nicht auf Dritte übertragen werden, es sei denn, dass der AN dem schriftlich zustimmt. Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen des AN sind nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis wirksam.
11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
11.1. Bei Verträgen mit Kaufleuten ist Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
11.2. Auf unser Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, soweit nicht für Teilbereiche zwingende gesetzliche Vorschriften dies anders bestimmen. Dies schließt auch das UN-Kaufrecht (CISG) aus.
11.3. Alle weiteren Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses im Einzelnen getroffen werden, sind in dem jeweiligen Einzelvertrag schriftlich nieder zu legen, auf Basis dieser AGB.
11.4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es soll dann diejenige wirksame Regelung gelten, die dem angestrebten Zweck der Geschäftsbedingungen am nächsten kommt.